ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der ePott GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich und Form

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen im Bereich Elektrotechnik der ePott GmbH (nachfolgend ePott genannt) und dienen ausschließlich der Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend Kunde genannt).

1.2 Die Leistungen, Lieferungen und Angebote von ePott im Bereich der Elektrotechnik, die unter anderem den Verkauf von Anlagen, Elektrogräten, Elektronik und Elektromaterial, die Installation von Anlagen sowie die Installation von Elektrogeräten, Elektronik und Elektromaterial und gesonderte Wartung und Reparatur von bereits erworbenen und installierten Anlagen, Elektrogeräten, Elektronik und Elektromaterial des Kunden (zusammengefasst als Kundendienst bezeichnet) durch ePott umfassen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil sämtlicher, auch künftiger, zwischen ePott und dem Kunden geschlossener Verträge, und müssen nicht noch mal ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil Bund betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

1.4 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ePott stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Falle, zum Beispiel auch dann, wenn ePott in Kenntnis der AGB des Kunden oder des Dritten die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche
Bestätigung von ePott maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Kündigung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben.

1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von ePott sind – auch bezüglich etwaiger Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn ePott dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

2.2 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt ePott keinerlei Haftung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsabschluss von ePott vorgegebenen Preise als vereinbart. Die Preise verstehen sich zzgl. der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umsatzsteuer.

3.2 Kosten für Verpackung, Porto, Versand, Zoll, Transportversicherung und sonstige Aufwendungen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.3 ePott behält sich vor, Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Kunden, durch ungenügende Beschaffenheit des durch den Kunden eingebrachten Materials oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter im Lager des Kunden bedingt sind, dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien/Rohstoffe unseres Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus / der Lieferung / der Abrechnung gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, wird eine Preisanpassung vorgenommen.

3.4 Die von ePott in Rechnung gestellten Beträge sind, ohne jeden Abzug spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung und Erbringung der vereinbarten Leistungen zu zahlen. ePott ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt ePott spätestens mit der Auftragsbestätigung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist dabei der Eingang der jeweiligen Zahlung bei ePott. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.5 Der Kunde kann gegenüber den Forderungen von ePott nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Transport (Lieferung, Versand)

4.1 Bei Transport der Waren wird die Art des Transports nach sachgemäßem Ermessen von ePott festgelegt.

4.2 Der Transport erfolgt stets auf Rechnung des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt ePott Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sonderwünsche des Kunden (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden soweit möglich berücksichtigt. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn ePott das Versandgut dem Transporteur übergeben hat.

4.3 Bei einem vom Kunden veranlassten Versand wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Kunden in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.

4.4 Transportschäden sind ePott sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken. Bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an ePott übersandt werden.

 

§ 5 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

5.1 Bei Verkauf von Waren behält sich ePott bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von ePott aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.

5.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat ePott unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die ePott gehörenden Waren erfolgen.

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ePott berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. ePott ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ePott diese Rechte nur geltend machen, wenn ePott dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

1. a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von ePott entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ePott als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ePott Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

2. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von ePott gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an ePott ab. ePott nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

3. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben ePott ermächtigt. ePott verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ePott gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und ePott den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann ePott verlangen, dass der Kunde ePott die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist ePott in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

4. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ePott um mehr als 10 %, so wird ePott auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von ePott freigeben.

 

§ 6 Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist ePott berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann ePott 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

 

§ 7 Gewährleistung

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Anlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

7.2 Grundlage der Mängelhaftung von ePott ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von ePott (insbesondere in Katalogen) öffentlich bekannt gemacht wurden.

7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bzw. § 633 Abs. 2 S. 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt ePott jedoch keine Haftung.

7.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchung- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung der Sache, bei deren Untersuchung bzw. bei Abnahme der Werkleistungen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ePott hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ePott für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann ePott zunächst wählen, ob ePott nach Erfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von ePott, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6 ePott ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zu Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

7.7 Der Kunde hat ePott die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache ePott nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn ePott ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

7.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt ePott, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ePott vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von ePott Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist ePott unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn ePott berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Beim unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ePott bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haftet ePott – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ePott vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von ePott jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden ePott nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ePott einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ePott die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 9 Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. ab Abnahme.

9.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 444, 479 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Kaufsache bzw. des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ePott und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von ePott. ePott ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

Stand: 2022